Art. 3 BEinstG

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) §§ 4 Abs. 2 und 19 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung einer Ausgleichstaxe oder Gewährung einer Prämie nach den bis 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften.

(3) Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Beirat (§ 10 Abs. 2) gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Behindertenausschüsse (§ 12) gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.

(5) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach § 8 ist § 19a Abs. 2a anzuwenden. Anhängige Berufungen sind vom Landeshauptmann unverzüglich an die Berufungskommission abzutreten.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise behalten für die Dauer zweier Jahre ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen.

(Anm.: Abs. 7 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 BEinstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 BEinstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu Art. 3 BEinstG


Entscheidungen zu § artikel3 BEinstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 BEinstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 BEinstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 23a BEinstG
Art. 3 § 24 BEinstG