Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines ErmittlungsverfahrensGegen Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
1.Ziffer einsauf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder
2.Ziffer 2auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
(2)Absatz 2Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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