Art. 2 § 19a BEinstG

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder

2.

auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

(2) Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Entscheidungen zu § artikel2zu19a BEinstG


Entscheidungen zu § artikel2zu19a Abs. 1 BEinstG


Entscheidungen zu § artikel2zu19a Abs. 2a BEinstG


Entscheidungen zu § artikel2zu19a Abs. 3 BEinstG


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