§ 9 BDG 1979 Personalverzeichnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,

6.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7.

Dienststelle des Beamten.

Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsJede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3Dienstantrittstag,
    2. 4.Ziffer 4Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
    3. 5.Ziffer 5Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
    4. 6.Ziffer 6Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    5. 7.Ziffer 7Dienststelle des Beamten.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.Absatz eins bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 24.12.2020 bis 09.10.2024
(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,

6.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7.

Dienststelle des Beamten.

Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

  1. (1)Absatz einsJede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3Dienstantrittstag,
    2. 4.Ziffer 4Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
    3. 5.Ziffer 5Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
    4. 6.Ziffer 6Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    5. 7.Ziffer 7Dienststelle des Beamten.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.Absatz eins bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.

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