§ 48d BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 48d BDG 1979


Wochenruhezeit von MayWa zum § 48d BDG 1979

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Frage: Arbeitsende Freitag 18:00, Rufbereitschaftseinsatz Sonntag 8:00-12:00. Wie sieht hier die Wochenruhezeit aus, wenn ja im Gesetz steht \"schließt grundsätzlich den Sonntag ein\", wenn am Montag der Dienst wieder um 7:00 beginnt. Muss dem Bediensteten ein anderer Tag frei gegeben werden, da ... mehr lesen...

§ 48d BDG 1979 | 0 Antworten | 1620 Aufrufe | 21.03.12

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