§ 47a BDG 1979 Begriffsbestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes und

d)

der Mehrdienstleistung,

2.

Mehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

d) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

3.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

2. Unterabschnitt

Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes und

d)

der Mehrdienstleistung,

2.

Mehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

d) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

3.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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