§ 47a BDG 1979 Begriffsbestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 47a.Paragraph 47 a,

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  1. 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,
    1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
    3. c)Litera ceines Journaldienstes und
    4. d)Litera dder Mehrdienstleistung,
  2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
    1. a)Litera adie Überstunden,
    2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
    4. d)Litera ddie über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß Paragraph 49, Absatz 5, hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten,
    5. d)Litera d(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  3. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  4. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
§ 47a.Paragraph 47 a,

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  1. 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,
    1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
    3. c)Litera ceines Journaldienstes und
    4. d)Litera dder Mehrdienstleistung,
  2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
    1. a)Litera adie Überstunden,
    2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
    4. d)Litera ddie über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß Paragraph 49, Absatz 5, hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten,
    5. d)Litera d(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  3. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  4. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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