Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2002 wurde er "gem. § 41 BDG 1979 BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1.8.2002" zur Attacheabteilung der österreichischen Botschaft in Damaskus "versetzt" und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz "diensteingeteilt". Die Auslandsverwendung werde voraussichtlich vier Jahre betragen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 teilte d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;BDG 1979 §38;BDG 1979 §40;BDG 1979 §41 Abs1 idF 1994/550;BDG 1979 §41 Abs2;BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;B-VG Art20 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die erste gegenüber dem Beamten unter Berufung auf § 41 Abs. 1 BDG 1979 in Weisungsf... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und den ergänzend vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war bis zu ihrer Karenzierung aus dem Grunde der Mutterschaft Leiterin der Strafsachenstelle beim Finanzamt S. Während der Zeit ihres Karenzurlaubes wurden - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - im Wege einer organisatorischen Änderung die Aufgaben des von ih... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs1;BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §41 Abs2;BDG 1979 §41a Abs6;BDG 1979 §75 Abs8;VwGG §27;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Rechtsstellung eines Beamten, der sich im Karenzurlaub befunden hat, ist durch § 75 Abs 8 BDG 1979 bestimmt. Demnach ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen (- ei... mehr lesen...