§ 236a BDG 1979 Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 236 a, (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

  1. (2)Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsVor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. (2)Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassungim Fall des Paragraph 207, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
    seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1996

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.08.1996
Paragraph 236 a, (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

  1. (2)Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsVor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. (2)Absatz 2Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassungim Fall des Paragraph 207, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
    seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

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