§ 233b BDG 1979 Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
  2. (2)Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2007
Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
  2. (2)Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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