§ 212 BDG 1979 Lehrverpflichtung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 244/1965.Paragraph 212, (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.

  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
  2. (2)Absatz 2Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.12.2007
BGBl. Nr. 244/1965.Paragraph 212, (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.

  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
  2. (2)Absatz 2Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

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