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Lehrverpflichtung
§ 212. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
Lehrverpflichtung
§ 212. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.