Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesregierung;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, die Bundesregierung;
4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,)
6.Ziffer 6hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
7.Ziffer 7hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
8.Ziffer 8hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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