§ 56 BBG Vollziehung

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 56.Paragraph 56,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, die Bundesregierung;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,)
  1. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  2. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
  3. 8.Ziffer 8hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 BBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 BBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 BBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 BBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 BBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 BBG
Art. 4 BBG