§ 51 BBG Gebührenfreiheit

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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