§ 47 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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