Art. 6 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich Art. I §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich Art. I § 10 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;

3.

hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich Art. I § 35, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 und § 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich Art. I § 48 die Bundesregierung;

6.

hinsichtlich Art. I §§ 49 und 50 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 BBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 BBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 BBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 BBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 BBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 5 BBG
Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle