§ 56 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 56.Paragraph 56,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;

3.

hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, die Bundesregierung;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,)
  1. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  2. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
  3. 8.Ziffer 8hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2009 bis 18.07.2024
§ 56.Paragraph 56,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt;

3.

hinsichtlich des § 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7.

hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 3, die Bundesregierung;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,)
  1. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  2. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
  3. 8.Ziffer 8hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

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