Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  4. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2022
  5. § 0 gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018
  6. § 0 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2017

§ 1. und § 1a.

Ziel

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

§ 2.

Koordinierung

§ 3.

Geltungsbereich

§ 4.

Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation

§ 5.

Durchführung der Rehabilitation

§ 6.

Zuständigkeit

§ 7.

Kostentragung

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8. bis § 12.

 

ABSCHNITT IIa

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH

§ 13.

 

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

§ 13a.

 

§ 13b.

Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13c.

Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13d.

Funktionsdauer und Enthebung

§ 13e.

Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

ABSCHNITT IIc

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

§ 13f.

Koordinierung und Anlaufstelle

§ 13g.

Monitoringausschuss

§ 13h.

 

§ 13i.

 

§ 13j.

Bestellung der Mitglieder

§ 13k.

Sitzungen des Ausschusses

§ 13l.

Geschäftsführung

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

§ 14.

Sozial-Service

§ 15.

Maßnahmen der Hilfe

§ 16.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 17.

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 18.

Hilfsmittelberatung

§ 19.

Organisation des Sozial-Service

§ 21.

Zuweisung weiterer Aufgaben

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

§ 22.

Fonds, Begünstigte

§ 24. bis § 26.

Zuwendungen

§ 27.

Zuständigkeit

§ 28. und § 29.

Mittel

§ 30.

Auskunftspflicht

§ 31.

Verwaltung des Fonds

§ 32.

Kostentragung

§ 33.

Förderung von Teilhabeprojekten

ABSCHNITT Va

ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE

§ 39a.

 

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. bis § 47.

 

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48.

 

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT

§ 50.

 

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

§ 51.

Gebührenfreiheit

§ 52.

Mitwirkung

§ 53.

Verarbeitung von Daten

§ 54.

Inkrafttreten

§ 55.

 

§ 56.

Vollziehung

Artikel IV

Inkrafttreten

Artikel V

Übergangsbestimmungen

Artikel VI

Vollziehung

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Bundesbehindertengesetz (BBG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 BBG