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(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander AnspruchDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Todesfallbeitrag:Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
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(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührtDer besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigenDienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunktder Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Todes des Beamten kein Anspruch auf TodesfallbeitragGehaltsgesetzes 1956, BGBl. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sindNr. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages54) nicht übersteigen.
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander AnspruchDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Todesfallbeitrag:Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
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(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührtDer besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigenDienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunktder Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Todes des Beamten kein Anspruch auf TodesfallbeitragGehaltsgesetzes 1956, BGBl. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sindNr. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages54) nicht übersteigen.