§ 62 BauV Benützung von Gerüsten

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGerüste dürfen erst benützt werden nach
    1. 1.Ziffer einsihrer Fertigstellung,
    2. 2.Ziffer 2den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 undden Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
    3. 3.Ziffer 3Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  2. (2)Absatz 2Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsGerüste dürfen erst benützt werden nach
    1. 1.Ziffer einsihrer Fertigstellung,
    2. 2.Ziffer 2den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 undden Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
    3. 3.Ziffer 3Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  2. (2)Absatz 2Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

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