Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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