Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
(2)Absatz 2Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 BauRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BauRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 BauRG