§ 7 BauRG

BauRG - Baurechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§ 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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