Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
In Kraft seit 15.06.1912 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 BauRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 BauRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 BauRG