Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.
Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§ 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (Paragraph 1374, a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.
Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.
Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.
Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes sind Bescheinigungen der zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Stellen darüber anzuschließen, dass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen. Diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den Paragraph 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.
Behufs Ermittlung des Wertes des Baurechtes oder des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes ist, soweit nicht das bedungene Entgelt die Grundlage der Gebührenbemessung bildet, zunächst der Gesamtwert der Liegenschaft (des Grundstückes samt den etwa darauf befindlichen Baulichkeiten) nach den allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze so zu bestimmen, als ob das Grundstück nicht mit dem Baurechte belastet wäre.
Der Wert des Baurechtes mit Einschluß der auf Grund des Baurechtes erworbenen oder hergestellten Baulichkeiten (§ 6) ist mit so vielen Hundertsteln des gemäß dem vorhergehenden Absatze ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaft zu veranschlagen, als die Anzahl der Jahre beträgt, welche zwischen dem für die Bemessung der Gebühr maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes gelegen sind; hierbei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie sechs Monate erreichen, einem vollen Jahre gleichzuachten, andernfalls nicht in Anschlag zu bringen.Der Wert des Baurechtes mit Einschluß der auf Grund des Baurechtes erworbenen oder hergestellten Baulichkeiten (Paragraph 6,) ist mit so vielen Hundertsteln des gemäß dem vorhergehenden Absatze ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaft zu veranschlagen, als die Anzahl der Jahre beträgt, welche zwischen dem für die Bemessung der Gebühr maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes gelegen sind; hierbei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie sechs Monate erreichen, einem vollen Jahre gleichzuachten, andernfalls nicht in Anschlag zu bringen.
Als Wert des mit dem Baurechte belasteten Grundstückes ist der Betrag anzunehmen, der sich ergibt, wenn von dem Gesamtwerte der Liegenschaft der nach dem vorhergehenden Absatz ermittelte Wert des Baurechtes samt Zubehör (§ 6) in Abzug gebracht wird.Als Wert des mit dem Baurechte belasteten Grundstückes ist der Betrag anzunehmen, der sich ergibt, wenn von dem Gesamtwerte der Liegenschaft der nach dem vorhergehenden Absatz ermittelte Wert des Baurechtes samt Zubehör (Paragraph 6,) in Abzug gebracht wird.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Anwendung der in den §§ 50 ff. des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, angeführten Arten der Bewertung in Absicht auf die abgesonderte Feststellung des Wertes des Baurechtes und des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes nicht ausgeschlossen.Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Anwendung der in den Paragraphen 50, ff. des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, angeführten Arten der Bewertung in Absicht auf die abgesonderte Feststellung des Wertes des Baurechtes und des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes nicht ausgeschlossen.
Der Wert der im Sinne des § 3, Absatz 2, bedungenen wiederkehrenden Leistungen (Bauzinse) ist folgendermaßen zu veranschlagen:Der Wert der im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, bedungenen wiederkehrenden Leistungen (Bauzinse) ist folgendermaßen zu veranschlagen:
1.Ziffer eins Wenn zwischen dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren gelegen ist, mit der Summe der für diesen Zeitraum bedungenen Bauzinse;
2.Ziffer 2 wenn dieser Zeitraum zehn oder mehr Jahre, jedoch höchstens fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Zehnfachen des jährlichen Bauzinses;
3.Ziffer 3 wenn dieser Zeitraum mehr als fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Fünfzehnfachen des jährlichen Bauzinses.
Sind in den in Z. 2 und 3 angeführten Fällen die wiederkehrenden Leistungen für die einzelnen Jahre von ungleicher Höhe, so hat der für die Gesamtdauer des Baurechtes sich ergebende Jahresdurchschnitt der Bauzinse die Grundlage der in Z. 2 und 3 vorgesehenen Berechnung zu bilden.Sind in den in Ziffer 2 und 3 angeführten Fällen die wiederkehrenden Leistungen für die einzelnen Jahre von ungleicher Höhe, so hat der für die Gesamtdauer des Baurechtes sich ergebende Jahresdurchschnitt der Bauzinse die Grundlage der in Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Berechnung zu bilden.
Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach § 3, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach Paragraph 3,, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.
Insoweit den im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, und des hierzu erlassenen Statuts als gemeinnützig zu behandelnden Bauvereinigungen, welche die im § 4 desselben Gesetzes erwähnten Zwecke verfolgen, hinsichtlich der Gebühren für die Erwerbung oder Veräußerung unbeweglicher Sachen oder hinsichtlich des Gebührenäquivalents von ihrem unbeweglichen Vermögen im Wege der Gesetzgebung Begünstigungen eingeräumt werden, sind diese Begünstigungen auf die Gebühren für die Erwerbung und Weiterveräußerung des Baurechtes durch die angeführten Bauvereinigungen und auf das Gebührenäquivalent von dem Werte des solchen Bauvereinigungen zustehenden Baurechtes sinngemäß anzuwenden. In Absicht auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ist das Baurecht, insolange das mit demselben belastete Grundstück unverbaut ist, einem unverbauten Grundstück, nach erfolgter Verbauung aber einem Gebäude rechtlich gleichzuachten; die näheren Vorschriften hierüber werden im Verordnungswege erlassen.Insoweit den im Sinne des Paragraph 12, des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, und des hierzu erlassenen Statuts als gemeinnützig zu behandelnden Bauvereinigungen, welche die im Paragraph 4, desselben Gesetzes erwähnten Zwecke verfolgen, hinsichtlich der Gebühren für die Erwerbung oder Veräußerung unbeweglicher Sachen oder hinsichtlich des Gebührenäquivalents von ihrem unbeweglichen Vermögen im Wege der Gesetzgebung Begünstigungen eingeräumt werden, sind diese Begünstigungen auf die Gebühren für die Erwerbung und Weiterveräußerung des Baurechtes durch die angeführten Bauvereinigungen und auf das Gebührenäquivalent von dem Werte des solchen Bauvereinigungen zustehenden Baurechtes sinngemäß anzuwenden. In Absicht auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ist das Baurecht, insolange das mit demselben belastete Grundstück unverbaut ist, einem unverbauten Grundstück, nach erfolgter Verbauung aber einem Gebäude rechtlich gleichzuachten; die näheren Vorschriften hierüber werden im Verordnungswege erlassen.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. April 2012 gestellt wurde. Die Überschrift vor § 20 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 14 tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft. Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. April 2012 gestellt wurde. Die Überschrift vor Paragraph 20, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Paragraph 14, tritt mit Ablauf des 30. April 2012 außer Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam.
(3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet worden sind, können wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauRG in der bisher geltenden Fassung nicht zurückgefordert werden.
(4) Abs. 3 ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist.
(5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung verlangen, soweit
1. | der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden ist, | |||||||||
2. | der Bauzins offenbar unangemessen ist, | |||||||||
3. | der Baurechtsvertrag keine oder eine solche Vereinbarung über die Wertsicherung des Bauzinses enthält, die dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, und | |||||||||
4. | nach den Umständen, unter denen der Baurechtsvertrag geschlossen worden ist, angenommen werden kann, daß eine Wertsicherung vereinbart worden wäre, wenn sie zulässig gewesen wäre. |
(6) Soweit sich der Grundeigentümer und der Bauberechtigte über die Erhöhung des Bauzinses nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, zu entscheiden. Hiefür gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 21 MRG genannten Besonderheiten.
(7) Der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: Abs. 1 bis 4a betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(Anm.: Abs. 6 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)