§ 6a BauRG

BauRG - Baurechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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