Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
(3)Absatz 3Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
(4)Absatz 4Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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