Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 6,, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4)Absatz 4§§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2,, 2 Absatz eins,, 2, 6 und 7, 3 Absatz eins bis 5, 5 Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, 7 Absatz 3 und 6a, 8 Absatz 2 und 6 sowie 10 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß § 6 geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß Paragraph 6, geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.
(6)Absatz 6§ 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 12, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(7)Absatz 7§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 und 2a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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