Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1.Ziffer einsdie Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2.Ziffer 2die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.Ziffer 3die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
(2)Absatz 2Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
1.Ziffer einsdie Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
2.Ziffer 2die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden,
3.Ziffer 3die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der Baustellenkoordinator hat
1.Ziffer einsdie Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
2.Ziffer 2für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
3.Ziffer 3den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(4)Absatz 4Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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