Art. 1 BauKG

BauKG - Bauarbeitenkoordinationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

In Kraft seit 10.07.2007 bis 31.12.9999
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