§ 8 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsBauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:Zulässig nach Absatz eins, sind jedenfalls:
    1. a)Litera adie Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
    2. b)Litera bzwei Stellplätze je Wohnung,
    3. c)Litera cKinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.
  3. (3)Absatz 3Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015, 72/2022, 58/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
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