§ 8 BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024
  1. (1)Absatz einsBauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:Zulässig nach Absatz eins, sind jedenfalls:
    1. a)Litera adie Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,
    2. b)Litera bzwei Stellplätze je Wohnung,
    3. c)Litera cKinderspielplätze, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.
  3. (3)Absatz 3Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 54/2015, 72/2022, 58/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 BauG
§ 9 BauG