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(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen) verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
a) | Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE ( | |||||||||
b) | Bauprodukte, die | |||||||||
c) | Bauprodukte, für die | |||||||||
(3*) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen desFassung § 25 LGBl.Nr. 11/2014Bauproduktegesetz nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.
(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen) verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
a) | Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE ( | |||||||||
b) | Bauprodukte, die | |||||||||
c) | Bauprodukte, für die | |||||||||
(3*) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen desFassung § 25 LGBl.Nr. 11/2014Bauproduktegesetz nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.