§ 16 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen) verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

a)

Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 35 § 12 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 34 § 11 Bauproduktegesetz erfüllen;

b)

Bauprodukte, die im Hinblick aufin der Baustoffliste ÖA (§ 6 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von untergeordneter Bedeutung sind, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte undVoraussetzungen nach § 36 § 5 Bauproduktegesetz bekannt gemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sinderfüllen;

c)

Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖAeine bautechnische Zulassung (§ 26 § 14 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 25 Bauproduktegesetz erfüllen;erteilt wurde.

d) ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach § 33 Bauproduktegesetz verwendet werden dürfen;
e) Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.

(3*) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen desFassung § 25 LGBl.Nr. 11/2014Bauproduktegesetz nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.

(4) Bauprodukte, für die in gemäß § 36 Bauproduktegesetz bekannt gemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb derer die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter der Voraussetzung des Abs. 2 lit. a verwendet werden.

Stand vor dem 13.02.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.02.2014

(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen) verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

a)

Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 35 § 12 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 34 § 11 Bauproduktegesetz erfüllen;

b)

Bauprodukte, die im Hinblick aufin der Baustoffliste ÖA (§ 6 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von untergeordneter Bedeutung sind, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte undVoraussetzungen nach § 36 § 5 Bauproduktegesetz bekannt gemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sinderfüllen;

c)

Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖAeine bautechnische Zulassung (§ 26 § 14 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 25 Bauproduktegesetz erfüllen;erteilt wurde.

d) ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach § 33 Bauproduktegesetz verwendet werden dürfen;
e) Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.

(3*) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen desFassung § 25 LGBl.Nr. 11/2014Bauproduktegesetz nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.

(4) Bauprodukte, für die in gemäß § 36 Bauproduktegesetz bekannt gemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb derer die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter der Voraussetzung des Abs. 2 lit. a verwendet werden.

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