§ 5 BaSaPV

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;

2.

Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.

In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
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