Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:
1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
2.Ziffer 2die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BaSaPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BaSaPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BaSaPV