Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden.Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Paragraph 6,) direkt beaufsichtigt werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.Abweichend von Absatz eins, ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
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