§ 2 BaSaPV Begriffsbestimmungen

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:
    1. a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oderInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
    2. b)Litera bEU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,)
  2. 2.Ziffer 2Unternehmen der Kategorie 2:
    1. a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
      1. aa)Sub-Litera, a, aderen Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
      2. bb)Sub-Litera, b, bderen Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
      3. cc)Sub-Litera, c, cderen Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
    2. b)Litera bEU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdas Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
      3. cc)Sub-Litera, c, cdas Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,)
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen der Kategorie 3:
    1. a)Litera aInstitute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oderInstitute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oder
    2. b)Litera bEU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,)
  4. 4.Ziffer 4Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind.
In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
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