Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
In Kraft seit 26.06.2002 bis 31.12.9999
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