1. | Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. | |||||||||
2. | Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner 1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr. | |||||||||
3. | Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die gesetzliche Frist. |
0 Kommentare zu Art. 2 BAO