Art. 2 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

1.

Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

2.

Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner 1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.

3.

Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die gesetzliche Frist.

In Kraft seit 30.12.1989 bis 31.12.9999
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