Art. 12 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

1.

Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.

(Anm.: Z 2 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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