Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWo in gesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Die gemäß § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, unberührt gebliebenen Befugnisse zur Vertretung vor Abgabenbehörden beziehungsweise zur Hilfe- oder Beistandsleistung in Abgabensachen erfahren durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Änderung; dies gilt auch für die im § 107a Abs. 3 Z 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen und Stellen.Die gemäß Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, unberührt gebliebenen Befugnisse zur Vertretung vor Abgabenbehörden beziehungsweise zur Hilfe- oder Beistandsleistung in Abgabensachen erfahren durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Änderung; dies gilt auch für die im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen und Stellen.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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