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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der Paragraphen 82,, 158 Absatz 3,, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der Paragraphen 82,, 158 Absatz 3,, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.