Norm: BAO §321GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49RAbgO §107a Abs3 Z5WTBO §33 Abs1 litcWTBO §71
Rechtssatz: Aus § 107 a Abs 3 Z 5 RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner Natur über die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in Anspruch nehmen zu müssen, sondern ... mehr lesen...