Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A GmbH & Co KEG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, vom 16. November 2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den BESCHLUSS: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerden des A, der C sowie der D vom 11. Jänner 2019 wegen Säumnis des Stadtrates der Stadtgemeinde *** zur Entscheidung über die Berufung der D vom 3. August 2017 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Juli 2017, Kundennummer ***, betreffend Kanalbenützungsgebühr, den BESCHLUSS 1. In Stattgebung der Säumnisbeschwerde der D entsc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: BAO §260 Abs1 litaBAO §284
Rechtssatz: Wird mit einer Erledigung kein Abgabenanspruch geltend gemacht und keine Abgabenzahlungspflicht begründet, handelt es sich dementsprechend – ungeachtet der Bezeichnung als „Abgabenbescheid“ – um eine Erledigung ohne normativen Inhalt, ohne
Spruch: . Erledigungen ohne
Spruch: sind jedenfalls keine Bescheide (vgl VwGH 2010/15... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 17.12.2020 Norm: BAO §260 Abs1 litaBAO §284
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird. Das Einlangen einer Berufung löst eine Entscheidungspflicht der zuständigen Berufungsbehörde aus. Schlagworte Finanzrecht; Verfahren... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Säumnisbeschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Steuerberater in ***, vom 30. April 2020,wegen behaupteter Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, den BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 284 iVm 323c Abs.1 Bundesabgabenordnun... mehr lesen...