Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Säumnisbeschwerde der C GmbH & Co KG vom 23. August 2021, gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, den BESCHLUSS: 1. Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 261 Abs. 1 iVm 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwal... mehr lesen...