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(1) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und GrundsteuermeßbescheideGrundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.
(1) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer BerufungBescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und GrundsteuermeßbescheideGrundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.