Norm: BAO §225 Abs2EO §88 Abs2GBG §38 litcGBG §95 Abs3
Rechtssatz: Bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit der hereinzubringenden Forderung durch Rückstandsausweis, sind der beantragten Bewilligung entgegenstehende
Gründe: gem § 95 Abs 3 GBG anzugeben. Entscheidungstexte 3 Ob 105/72 Entscheidungstext OGH 19.10.1... mehr lesen...