Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Paragraph 203 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1.Ziffer einsdie festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
2.Ziffer 2der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer 2, Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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