Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einer Körperschaft zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welche die berechtigte Körperschaft ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag einer Partei das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Besteht Streit darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anteil am Steuermeßbetrag, der einer Körperschaft zugeteilt war, auf eine andere Körperschaft übergegangen ist, hat auf Antrag der am Zerlegungsverfahren nicht beteiligten Körperschaft das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren (§ 196) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren sinngemäß Anwendung.Die Vorschriften, die für das Zerlegungsverfahren (Paragraph 196,) gelten, finden auf das Zuteilungsverfahren sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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