§ 208 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verjährung beginnt
    1. a)Litera ain den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
    3. c)Litera cin den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
    4. d)Litera din den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
    5. e)Litera ein den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
    (Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Litera f,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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