Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Absatz 2Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(4)Absatz 4Zinsen sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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