Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEinheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.
(2)Absatz 2Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Der Zerlegungsbescheid muß enthalten
a)Litera adie Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;
b)Litera bdie Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;
c)Litera cdie Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
(4)Absatz 4Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen.Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b,) zu ergehen.
In Kraft seit 19.04.1980 bis 31.12.9999
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