Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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