Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Prüfungszeugnis
§ 29f. (1) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 350352 Abs. 6 letzter Satz10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
Prüfungszeugnis
§ 29f. (1) Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 350352 Abs. 6 letzter Satz10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.