§ 29f BAG Prüfungszeugnis

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 29 f, (1) Der Landeshauptmann hat dem Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

  1. (1)Absatz einsDie Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 350352 Abs. 6 letzter Satz10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 350352, Absatz 610, letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.07.1997 bis 26.08.2003
Paragraph 29 f, (1) Der Landeshauptmann hat dem Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

  1. (1)Absatz einsDie Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 350352 Abs. 6 letzter Satz10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über den bestandenen Prüfungsteildas bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 350352, Absatz 610, letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.

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